EMS-Training - alle Auflagen erfüllt?
Die novellierte Strahlenschutzverordnung (NiSV) trat am 1. Januar 2021 in Kraft. Bereits jetzt gilt die Melde-, Aufklärungs- und Dokumentationspflicht. Ab dem Jahreswechsel 2022/2023 muss das Personal über einen gesetzlich vorgeschriebenen Fachkundenachweis verfügen, um ein Training leiten zu dürfen.
Schon seit dem 31. Dezember 2020 gilt für alle EMS Anlagen eine Meldepflicht. Betreibende haben der zuständigen Behörde den Betrieb der Anlage spätestens zwei Wochen vor Inbetriebnahme anzuzeigen.
Zudem müssen Betreibende der Anlage für ihre Geräte eine Dokumentation bzw. ein Bestandsverzeichnis erstellen und ein Medizinproduktebuch führen.
Ab dem 31. Dezember 2022 dürfen gewerbliche Anwendungen zur Muskelstimulation am Menschen nur noch von Personen, die nachweislich über die erforderliche Fachkunde verfügen, durchgeführt werden.
Betreibende müssen sicherstellen, dass Trainierende von der anwendenden Person vor der ersten Anwendung beraten und aufgeklärt werden, danach müssen alle durchgeführten Anwendungen dokumentiert werden.
Genaueres, sowie die entsprechenden Muster von Beratungsbögen und die zuständigen Behörden finden Sie im Mitglieder-Login des DSSV unter Rechtliches/EMS-Training/Rechtsleitfaden für EMS Betreibende.
Gerne können Sie uns auch jederzeit in der DSSV-Geschäftsstelle kontaktieren!