Stand: 26.11.2021
Vergangene Nacht wurden in einigen Bundesländern neue Verordnungen veröffentlicht und treten heute – den 24.11.2021 – in Kraft.
Diese kurzfristigen Veröffentlichungen stehen im Zusammenhang mit dem neuen Infektionsschutzgesetz, welches ebenfalls heute in Kraft tritt.
Alle Verordnungen, die gestern veröffentlicht wurden, konnten bis zum 15. Dezember ohne Berücksichtigung des Bund-Länder-Beschlusses erlassen werden.
Ab dem 25. November müssen sich die Länder an die Regelungen des Bund-Länder-Beschlusses halten und können Verordnungen, nur unter entsprechenden Rahmenbedingungen rechtskräftig verkünden.
Wir haben für Sie die relevanten und aktuellen Regeln der Bundesländer in Folgendem aufgeführt.
Derzeit gilt die Alarmstufe II. Dies bedeutet 2G und Maskenpflicht in den Studios und im Freien. Für Mitarbeitende gilt 3G. Die Alarmstufe II gilt ab einer Hospitalisierungsinzidenz von 6,0 oder ab 450 mit COVID-19-Patienten belegten Intensivbetten.
In Bayern gilt 2G Plus. Alle Landkreise mit einer Inzidenz über 1.000 sind im Lockdown. Zusätzlich zum Geimpften- bzw. Genesenen-Status bedarf es eines PCR, POC-PCR, Antigen-Schnelltests oder unter Aufsicht Antigen-Schnelltests. Ungeimpfte Mitarbeitende müssen sich weiterhin an zwei verschiedenen Tagen mit einem PCR oder POC-PCR testen lassen. Zudem dürfen maximal 25 % der Kapazität ausgenutzt werden.
In Berlin gilt ein verpflichtendes 2G-Zugangsmodell. Hier genügt ein Selbst- bzw. Schnelltest. Weiterhin gilt die Maskenpflicht. Für das Personal gilt 3G. Hier genügen ebenfalls Selbst- bzw. Schnelltests.
Für Mitglieder gilt die 2G-Reglung. Für Beschäftigte gilt die 3G-Regelung. Die Maskenpflicht gilt weiterhin, außer bei der Übungsausführung.
Ab dem 25.11. gilt in Fitnessstudios 2G. Da zum Stand 24.11.2021 noch keine weiteren Informationen vorliegen, werden diese hier eingefügt, wenn es so weit ist.
In Hamburg gilt die 2G Pflicht. Mitarbeitende, die nicht geimpft oder genesen sind, müssen eine Maske tragen und einen tagesaktuellen, negativen Testnachweis vorweisen.
In Hessen gilt 2G. Mitarbeitende benötigen weiterhin zwei Antigen-Schnelltests in der Woche. Schüler unter 18 Jahren müssen ihr Testheft aus der Schule vorlegen.
Es gilt 2G Plus für Trainierende in den Studios., da die Stufe 3 (Orange)oder höher erreicht wurde. Für Mitarbeitende gilt 3G.
Aktuell gilt, abhängig von der Warnstufe, 2G oder 2G Plus als Zugangsbeschränkung. Für Mitarbeitende gilt 3G.
In NRW gilt aktuell die 2G-Regelung für Mitglieder. Zudem wird sich hier an den Grenzwerten und den daraus resultierenden Regelungen des Bundesbeschlusses orientiert. Entsprechend gilt beim Erreichen einer Hospitalisierungsinzidenz von über 6, 2G Plus. Für Beschäftigte gilt 3G. Hier genügt ein Selbst- bzw. Schnelltest.
Aktuell gilt 2G in den Fitness- und Gesundheitsanlagen. Ungeimpfte und nicht genesene Mitarbeiter müssen täglich einen negativen Testnachweis vorweisen.
Aktuell sind die Studios geöffnet. Es gilt die 2G-Regel. Personen mit medizinischen Kontraindikationen, insbesondere Schwangere im ersten Trimester, die nicht geimpft werden können, brauchen ein Attest. Thermen und Saunen dürfen ebenfalls betrieben werden (Beschränkung auf 50 Prozent der Kapazität)
In Sachsen gilt aktuell ein Betriebsverbot für Fitnessstudios. Für medizinisch notwendige Behandlungen, wie z.B. Rehasport oder Physiotherapie, darf das Studio jedoch geöffnet werden.
In Sachsen-Anhalt gilt ein verpflichtendes 2G-Zugangsmodell. Ungeimpfte Mitarbeitende müssen sich täglich mit einem Selbst- bzw. Schnelltest testen lassen.
In Schleswig-Holstein gilt ebenfalls die 2G-Regelung. Für Mitarbeitende gilt 3G.
Nach dem Kabinettbeschluss vom 23.11.2021 gilt für Fitnessstudios 2G-Plus. Welche weiteren Regelungen gelten, ist bisher noch nicht bekannt, da die Verordnung noch nicht veröffentlicht wurde (Stand: 24.11.2021).
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