Überbrückungshilfe IV

Ab sofort können Unternehmen die neue Überbrückungshilfe IV zum Ausgleich für Belastungen durch die Corona-Krise erhalten. Auf der Internetplattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de können Steuerberater nun bis Ende April Anträge für den Förderzeitraum Januar bis März 2022 stellen, wie das Bundeswirtschaftsministerium in Berlin mitteilt. Die Förderbedingungen haben sich nach Angaben des Ministeriums im Vergleich zum vergangenen Jahr kaum verändert.

Anders als bei der Überbrückungshilfe III werden nicht mehr maximal 100, sondern nur noch maximal 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet.

Positiv – eine Forderung des DSSV wurde in der Überbrückungshilfe IV berücksichtigt: Zu den förderfähigen Hygienemaßnahmen gehören künftig auch Sach- und Personalkosten für die Umsetzung der Corona-Zutrittsbeschränkungen – unabhängig davon, ob diese durch eigenes Personal oder durch die Beauftragung eines Dienstleisters anfallen.

Wichtige Punkte im Überblick:

Antragsberechtigung

  • Antragsberechtigt sind Betriebe, wenn sie vor dem 30. September 2021 gegründet wurden.
  • Der Umsatzrückgang muss mindestens 30 Prozent gegenüber dem Vergleichsmonat aus 2019 sein oder alternative Vergleichsmöglichkeit.


Förderhöhe

Die Fixkostenerstattung ist auf maximal 90 Prozent beschränkt.

  • bis zu 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch > 70 Prozent,
  • bis zu 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch = 50 Prozent und = 70 Prozent,
  • bis zu 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch = 30 Prozent und < 50 Prozent

im Fördermonat im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019 oder der alternativen Vergleichsmöglichkeit.

Förderfähige Hygienemaßnahmen (laut Anhang 3 der FAQ,)
Sach- und Personalkosten für die Umsetzung von Corona-Zutrittsbeschränkungen. Diese Personalkosten sind förderfähig unabhängig davon, ob diese Kosten intern (durch eigenes Personal) oder extern (durch Beauftragung eines Dienstleisters) angefallen sind. Kosten können wie auch sonst in der Überbrückungshilfe in keinem Fall doppelt in Anschlag gebracht werden.

Umsatz-Vergleichszeiträume für Junge Unternehmen
Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. September 2021 gegründet worden sind, Soloselbständige oder selbständige Angehörige der freien Berufe, die ihre selbständige oder freiberufliche Tätigkeit zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. September 2021 aufgenommen haben, können als Vergleichsumsatz wahlweise den durchschnittlichen monatlichen Umsatz des Jahres 2019, den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz in den Monaten Juli bis September 2021 in Ansatz bringen.

Eigenkapitalzuschuss
Antragsberechtigte mit einem monatlichen Umsatzeinbruch von durchschnittlich mindestens 50 Prozent im Dezember 2021 und Januar 2022 erhalten einen Eigenkapitalzuschuss von 30 Prozent auf die Summe der Fixkostenerstattung nach Nummern 1 bis 11 für jeden Fördermonat, in dem sie antragsberechtigt sind