Ein unberechtigter SCHUFA-Eintrag stellt eine Datenschutzverletzung dar und führt zu einem Schadenersatz – in dem vom OLG Dresden entschiedenen Fall – in Höhe von 1.500,- €. Im vorliegenden Fall speicherte die SCHUFA grob fahrlässig einen Fehleintrag für die Dauer von etwa sechs Monaten. Dies hatte für den Betroffenen Folgen; seine Bank hatte infolgedessen den Dispokredit stufenweise gekürzt und schließlich sogar das Girokonto gekündigt.
Der Kläger hatte im vorliegenden Fall einen relativ geringen Schadensersatz erhalten, weil er nicht hinreichend dargelegt und bewiesen hatte, dass er eine massive Beeinträchtigung seines sozialen und geschäftlichen Ansehens erlitten hatte.
Bedeutung für die Branche:
Besteht ein unberechtigter, negativer SCHUFA-Eintrag kann, nicht nur dessen Entfernung, sondern immer auch Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld gefordert werden. Sogar die Kosten der anwaltlichen Vertretung sind in diesem Zusammenhang zu erstatten. (OLG Dresden, Beschluss v. 29.08.2023, Az.: 4 U 1078/23)