URTEIL

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Rückzahlung Soforthilfe

(OVG NRW, Urteil vom 17.03.2023 (4 A 1988/22)

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen hat den Rückforderungsbescheid, in dem vorgenannt zu entscheidenden Fall für unwirksam erklärt.

Damalige Gesetzeslage: Am 26.3.2020 gab das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ bekannt (BAnz AT vom 31.3.2020 B2). Das Subventionsprogramm wurde zur Abmilderung der Folgen wirtschaftlicher Beeinträchtigungen von Unternehmen durch die Corona Pandemie aufgelegt.

Am 30.3.2020 informierte das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie NRW über seine Internetseite über das Corona-Soforthilfeprogramm des Bundes für Solo-Selbstständige und Kleinstbetriebe – das Land NRW hatte den Kreis der angesprochenen Unternehmen noch um die Gruppe der Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten erweitert.

Das Gericht hat festgestellt, dass der Kläger vor Erlass des Schlussbescheides gar nicht angeben konnte, inwieweit er die Subvention sachgemäß verwendet hat. Dies wäre aber im Sinne einer Einzelfallprüfung erforderlich gewesen. Die Bescheide durften nicht automatisiert erlassen werden.

Der Kläger durfte die im Bewilligungsbescheid genannte Zweckbindung berechtigterweise so verstehen, dass keine Mittel zurückgezahlt werden mussten, die während des Bewilligungszeitraums im Rahmen der Zweckbindung eingesetzt worden waren, also zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen sowie zur Milderung der finanziellen Notlagen des betroffenen Unternehmens bzw. des Selbstständigen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie; dazu gehörte in dem entschiedenen Fall auch der sog. Unternehmerlohn.

Bedeutung für die Branche:
Allerdings hat dieses Urteil nur Auswirkung auf die in NRW erlassenen Bewilligungsbescheide, da durch die Formulierung über den Umfang der Rückzahlungspflicht Zweifel entstanden sind und diese zu Lasten der entscheidenden Behörde bzw. des Landes gewertet werden.

Alle Studios, die gegen die Rückzahlungsaufforderung Widerspruch eingelegt oder geklagt haben, sollten das Rechtsmittel nicht zurücknehmen, da die Aussicht auf einen erfolgreichen Abschluss des Verfahrens durch dieses Urteil gestiegen ist.