Am 01.04.2022 hat die VBG beschlossen, dass der den Beitragsvorschüssen zugrunde liegende Beitragsfuß für Pflicht- und freiwillig Versicherte unverändert bei 4,60 Euro bleibt.
Wie geplant, hat die VBG die Finanzierung der Beitragsvorschüsse zum 01.01.2022 umgestellt. Eine Doppelbelastung sollte bei der Umstellung vermieden werden. Dies realisiert sich nun durch den Wegfall der Beitragserhebung für das Jahr 2021.
Konkret bedeutet dies:
Im Januar dieses Jahres wurden Bescheide über den ersten Abschlag zum Beitragsvorschuss für 2022 verschickt. Diese gingen an Unternehmen mit einem Beitrag für 2020 von mindestens 5.000 Euro. In Kürze folgen für diese Unternehmen die Bescheide für die zweite, dritte und vierte Abschlagszahlung für 2022 mit Fälligkeiten zum 16.05., 15.08. und 15.11.2022. Von Unternehmen mit einem Beitrag für 2020 von weniger als 5.000 Euro wird nur ein Vorschuss für 2022 mit Fälligkeit zum 16.05.2022 angefordert.
Landesarbeitsgericht München verpflichtet Arbeitgeber wegen der Verletzung der Fürsorgepflicht zum Schadensersatz.
Der Arbeitgeber war trotz Erkältungssymptomen zur Arbeit erschienen und mit seiner Mitarbeiterin in einem Auto ohne Maske zu Terminen gefahren.
Damit – so das LAG- habe er gegen die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel verstoßen, nach deren Regelungen die Arbeitsumgebung so zu gestalten war, dass Sicherheitsabstände von 1,5m eingehalten werden konnten und jede Person bei Krankheitssymptomen zuhause bleiben sollte.
Nach der Feststellung einer Covid – Erkrankung des Arbeitgebers stufte das Gesundheitsamt die Mitarbeiterin als Kontaktperson 1 ein und ordnete eine Quarantäne an. Die Mitarbeiterin musste deswegen ihre Hochzeit absagen. Der Arbeitgeber musste alle nutzlos aufgewendeten Kosten für die abgesagte Feier tragen.
(LAG München v. 14.2.2022 – 4 Sa 457/21)
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