Das Bundesarbeitsgericht hat seinen Beschluss vom 13.09.2022 (Newsletter vom 19.09.2022) zwischenzeitlich begründet. Weiterhin klar ist, dass Arbeitszeiten erfasst werden müssen. Damit sind Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, inklusive Überstunden gemeint. Gleichzeitig muss für die entsprechende Nachweisbarkeit auch eine Aufzeichnung stattfinden.
Das „Wie“ der Arbeitszeiterfassung lässt sich aber auch den Beschlussgründen nicht entnehmen. Allerdings soll es nach Auffassung des BAG auch möglich sein, die Dokumentation an die Arbeitnehmer zu delegieren. Jetzt ist die Bundesregierung am Zug. Diese muss das Urteil rechtssicher und praktikabel, sinnvollerweise per Gesetz, umsetzen. Das Bundesarbeitsministerium hatte bereits angekündigt, 2023 eine gesetzliche Regelung zu finden.
Bedeutung für die Branche:
Soweit Sie unseren bisherigen Empfehlungen folgen und die Arbeitszeiten schon immer inklusive Überstunden etc. aufzeichnen, ändert sich für Sie aktuell nichts. Die Entscheidung lässt weiterhin für die genauere Form der Aufzeichnung Spielräume für Arbeitgeber. Es ist auch davon auszugehen, dass die zukünftige Gesetzgebung keinen „Stechuhrzwang“ heraufbeschwören wird. Wir halten Sie aber natürlich weiter auf dem Laufenden.
Die Schnittmenge zwischen dem ersten und zweiten Gesundheitsmarkt wird immer größer. Hierbei entstehen neue Marktsegmente, die Sie als Geschäftsfeld nutzen können. Auch die Positionierung als Gesundheitsdienstleister wird für die Fitness- und Gesundheitsbranche immer wichtiger. Ein Erfolgskonzept kann hierbei die Integration einer Physiotherapie sein.
In unserem aktuellen Online-Seminar am Freitag den 20.01.2023 um 11 Uhr erfahren Sie von unserem DSSV-Gesundheitsexperten, Thomas Kämmerling, wie Sie erfolgreich eine Physiotherapie eröffnen oder integrieren, aus Patienten Mitglieder machen können, die Gesundheitsrelevanz als Wettbewerbsvorteil nutzen und welche Voraussetzungen Sie dafür erfüllen müssen.
Der Bundesgerichthof (BGH) hat entschieden (Urteil vom 09.11.2022 – IV ZR 62/22), dass der in einer Elementarversicherung genannte Begriff „Erdrutsch“ auch Schäden erfasst, die allmählich entstehen. Gemeint sind hier allmähliche Bewegungen von Gesteins- und Erdmassen. Dass der Sprachgebrauch für die Auslegung des Begriffes „Erdrutsch“ in einer Elementarversicherung ausschlaggebend ist, hat der BGH festgehalten. Das Landgericht Bamberg sowie das Oberlandesgericht Bamberg hatten zuvor der Versicherung Recht gegeben. Ihrer Ansicht nach fehlte es an einem dynamischen Vorgang, der zu einem Erdrutsch dazu gehöre. Der BGH wieder hat entschieden, dass selbst wenn eine Versicherungsklausel das Abgleiten (oder Abstürzen) „von Gesteins- oder Erdmassen“ verlange, dies nicht als Hinweis darauf verstehen sei, dass „Kriechvorgänge“ vom Versicherungsschutz ausgenommen seien.
Bedeutung für die Branche:
Überprüfen Sie bei entstandenen Schäden immer genau, ob diese von Ihrer Versicherung mit zu übernehmen sind. Auch Versicherungen können sich mal irren.
Die Aufzeichnung zum Online-Seminar „Cyberkriminalität“ kann ab sofort in der
DSSV-Mediathek abgerufen werden. Auch die Folien der Präsentation stellen wir Ihnen zur Verfügung.
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Über einen cysmo-Check erhalten Sie als DSSV-Mitglied eine kostenlose Bewertung der Cybersicherheit in Ihrem Unternehmen. Hierfür müssen Sie lediglich die Einverständniserklärung für den cysmo-Report ausfüllen und an dssv@dssv.de schicken. Wir behandeln die Angaben selbstverständlich vertraulich.
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