In mehreren Bundesländern werden derzeit Kontrollen bzgl. der Einhaltung der NiSV (Strahlenschutzverordnung) durchgeführt. Aktuell werden Studios, die EMS-Training anbieten, gezielt von Behörden angeschrieben und nach ihrer „Anmeldung“ befragt.
Auch wenn diese sich dann sofort anmelden, verhängen die Behörden Bußgeldbescheide, wenn die Anlagen bereits mehr als zwei Wochen in Betrieb sind.
DENN: Schon seit dem 31. Dezember 2020 gilt für alle EMS-Anlagen eine Meldepflicht. Betreiber haben der zuständigen Behörde den Betrieb der Anlage spätestens zwei Wochen nach Inbetriebnahme anzuzeigen.
Als Anlage gelten dabei nicht nur EMS-Geräte, sondern auch beispielsweise Ultraschall- oder Magnetfeldgeräte.
Seit dem 31. Dezember 2022 dürfen gewerbliche Anwendungen zur Muskelstimulation am Menschen außerdem nur noch von Personen, die nachweislich über die erforderliche Fachkunde verfügen, durchgeführt werden.
Zudem müssen Betreibende der Anlagen eine Dokumentation bzw. ein Bestandsverzeichnis erstellen und ein Medizinproduktebuch führen. Bei den laufenden Prüfungen wird außerdem ein besonderes Augenmerk auf die Einhaltung der Dokumentationspflichten gelegt. Gefordert werden dabei unter anderem Dokumentationen zu jeder angezeigten Anlage, zu durchgeführten Behandlungen und Beratungs- und Aufklärungsgesprächen gemäß § 3 Abs. 1 und 2 NiSV.
Bedeutung für die Branche:
Der DSSV rät dringend dazu, alle gesetzlichen Anforderungen rechtzeitig umzusetzen, ansonsten drohen Bußgelder in nicht unerheblicher Höhe.