Erleichterte Stundung der Sozialversicherungsbeiträge

Die Erleichterung für Stundungen der Sozialversicherungsbeiträge gilt erneut für die Monate November und Dezember 2020. Voraussetzung hierfür ist, dass vorrangig die bereit gestellten Wirtschaftshilfen einschließlich des Kurzarbeitergeldes genutzt werden. Entsprechende Anträge sind vor dem Stundungsantrag zu stellen. Die Stundungen können längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Dezember 2020 gewährt werden.

Rundschreiben des GKV Spitzenverbandes Dezember 2020.
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