DSSV-Newsletter vom 21.03.2022

Inkrafttreten einer Reform des Statusfeststellungsverfahrens zum 01.04.2022

Unternehmer und Erwerbstätige sollen künftig schneller und mit umfangreicher Rechtssicherheit den Status einer Tätigkeit bei der DRV Bund klären lassen können. An der Abgrenzung von Beschäftigung und Selbständigkeit, die durch eine Gesamtabwägung gewisser Einzelkriterien zu erfolgen hat, ändert sich allerdings durch die Reform nichts.

Statt der „Versicherungspflicht aufgrund einer Beschäftigung“ wird im Verfahren nach § 7a SGB IV n.F. künftig isoliert der „Erwerbsstatus“, also das Bestehen von Beschäftigung oder selbständiger Tätigkeit festgestellt. Wichtig ist, dass es damit erstmals möglich sein soll, eine Selbständigkeit auch feststellen zu lassen.

In Zukunft soll auf Antrag der Beteiligten bereits vor Aufnahme der Tätigkeit über den Erwerbsstatus entschieden werden ( in Form einer sog. Prognoseentscheidung; § 7a Abs. 4a SGB IV n.f.). Es handelt sich dann um keine vorläufige, sondern eine reguläre und endgültige Statusentscheidung (BGBl 2021 I S. 2970, 2990).

Zukunftsprognose und Ausblick - wann erreichen wir das Niveau von 2019?

Online-Präsentation der Eckdaten am 22. März 2022
Hauptgeschäftsführer Refit Kamberovic und der stellvertretende Geschäftsführer Florian Kündgen werden Ihnen anhand der aktuellen Zahlen der Eckdatenstudie einen Überblick über die aktuelle Lage der Branche geben, die stark von den Lockdowns und Einschränkungen der letzten zwei Jahre getroffen wurde.

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Keine staatliche Entschädigung und kein Schadensersatz für coronabedingte Betriebsschließungen

Der Bundesgerichtshof hat über einen Ersatzanspruch eines Inhabers wegen der Schließung seines Gastronomiebetriebs aufgrund einer Corona Verordnung entschieden. Der Inhaber hatte – über die ihm gewährte Coronasoforthilfe hinaus – von seinem Bundesland verlangt, dass dieses Ersatz für seine, den ausgezahlten Betrag übersteigenden, Einbußen, zahlt. 

Der BGH hat festgestellt, dass Hilfeleistungen für von einer Pandemie schwer getroffene Wirtschaftsbereiche keine Aufgabe der Staatshaftung seien. Rechtlich hat es die Ansprüche aus Amtshaftung (§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG) und enteignungsgleichem Eingriff sowie nach § 1 Abs. 1 des Staatshaftungsgesetzes des Landes allesamt abgelehnt und ebenfalls den Anspruch nach dem Infektionsschutzgesetz verneint.

Außerdem hat es festgestellt, dass die Corona-Eindämmungsverordnung und deren Folgeverordnungen rechtmäßig gewesen seien. Die getroffenen Schutzmaßnahmen, insbesondere die angeordneten Betriebsschließungen, waren nach Ansicht des BGH erforderlich, um die weitere Ausbreitung der COVID-19-Krankheit zu verhindern.
(Urteil des Bundesgerichtshofs vom 3. März 2022, Az.: III ZR 79/21)