Nachdem die Frist für die Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen eigentlich bereits am 31. August 2023 ablaufen sollte, wurde sie erneut verlängert und endet nun erst am 31. Oktober 2023. Voraussetzung ist, dass ein Bewilligungs- bzw. Teilablehnungsbescheid für die beantragten Programme vorliegt. Im Einzelfall können prüfende Dritte bis zum 31. Oktober 2023 eine Fristverlängerung bis spätestens zum 31. März 2024 beantragen. Sofern bis zu den neuen Terminen keine fristgerecht eingereichten Schlussabrechnungen vorliegen, erfolgen Erinnerungsschreiben, Anhörungen bzw. dann auch Rückforderungsbescheide von den jeweils zuständigen Bewilligungsstellen der Länder. Selbstständige, die einen Direktantrag auf November- und Dezemberhilfe gestellt haben, sind nicht zur Abgabe einer Schlussabrechnung verpflichtet. Allerdings müssen auch sie sich mit der zuständigen Bewilligungsstelle in Verbindung setzen, wenn sich die wirtschaftliche Situation und die tatsächlichen Umsätze gegenüber der Antragstellung verändert haben oder nachträglich Zweifel hinsichtlich der Antragsberechtigung bestehen.
Bedeutung für die Branche
Wenn Sie also Überbrückungshilfe I bis IV, Novemberhilfe oder Dezemberhilfe beantragt hatten, müssen Sie bis spätestens zum 31.10.2023 eine Schlussabrechnung durch einen prüfenden Dritten (z. B. Steuerberater) einreichen.