Zum Jahreswechsel 2024 sollte man sich mit folgenden Änderungen und Neuregelungen vertraut machen:
- Der Mindestlohn steigt auf 12,41 €; die Geringfügigkeitsgrenze wird auf 538 € angehoben.
- Das Hinweisgeberschutzgesetz ist aktiviert.
- Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz erleichtert die Rekrutierung von Nicht- EU-Bürgern.
- Ansprüche auf Kinderkrankengeld werden erhöht (Elternteile können in den Jahren 2024 und 2025 15 statt 10 Arbeitstage pro Kind Kinderkrankengeld beziehen, Alleinerziehende 30 Arbeitstage statt wie bisher 20).
Aber: Leistet der Arbeitgeber keine Entgeltfortzahlung, weil das im Arbeitsvertrag ausgeschlossen wurde, zahlt die Krankenkasse das Kinderkrankengeld an die Arbeitnehmerin.
Was noch auf Sie zukommen könnte – ein juristischer Ausblick auf 2024:
Arbeitsverträge und einiges mehr:
Das Jahr 2024 könnte Formerleichterungen für Arbeitsverträge bringen. Für die Zukunft sind Vereinfachungen bzgl. des Nachweises der wesentlichen Vertragsbedingungen eines Arbeitsvertrages geplant. Auch die Frage, welche Dokumente, also ob Arbeitsverträge, Arbeitszeugnisse und arbeitsvertragliche Änderungen weiterhin in Papierform aufbewahrt werden müssen, könnte sich mit diesen Neuerungen klären.
So ist geplant, dass Arbeitszeugnisse zukünftig auch digital signiert werden können, was eine Aufbewahrungspflicht in Papierform entbehrlich machen würde.
Arbeitszeiterfassung:
Die Details zum nationalen Gesetz die Arbeitszeiterfassung betreffend sind noch unklar und das Gesetz selbst noch in Arbeit; da das Bundesarbeitsgericht vor einiger Zeit deutlich gemacht hat, dass nicht nur Überstunden, sondern Arbeitszeiten allgemein, vor allem mit den einzuhaltenden Pausen, erfasst werden müssen, wird das Gesetz aber auf jeden Fall kommen.
Geburt eines Kindes:
Ein erster Entwurf zum Familienstartzeitgesetz enthält bereits eine zweiwöchige Freistellung, damit also eine Sonderurlaubsvariante, für den zweiten Elternteil. Interessant dabei ist, dass Alleinerziehende eine andere Person aus ihrem Umfeld benennen können, der dieser Sonderurlaub dann zustehen soll. Es muss sich dabei nicht um den anderen Elternteil handeln.