Übergangsregelung zur Scheinselbstständigkeit

Seit längerem drängt der DSSV über die BDA darauf, die sozialversicherungsrechtlichen Unsicherheiten in Bezug auf die in den Mitgliedsbetrieben bestehende Problematik „Freiberufler“ durch eindeutige Regelungen zu beseitigen, da bei Betriebsprüfungen zum Teil erhebliche, mitunter existenzgefährdende Nachforderungen auflaufen. Die insoweit ergangene Rechtsprechung wurde in den letzten Jahren zu Lasten einer selbständigen Tätigkeit immer strenger, so dass seit dem sogenannten Herrenberg-Urteil und auch dem Beschluss des Landessozialgerichts München vom 18.08.2023 faktisch eine Zusammenarbeit mit „selbstständigen“ Trainern extrem unsicher ist, da diese mittlerweile – soweit es bei den Sozialversicherungsprüfungen thematisiert wird – grundsätzlich als scheinselbstständig angesehen werden. Zudem hat auch die Deutsche Rentenversicherung sich der Rechtsprechung angeschlossen, so dass jedenfalls seit Anfang 2024 im Rahmen von Betriebsprüfungen regelmäßig eine Scheinselbstständigkeit festgestellt wird. 

Diese Entwicklung hat für die Fitnessstudiobranche eine erhebliche Bedeutung, da die Beschäftigung von freiberuflichen Trainern jedenfalls im Kursbereich üblich ist und ein Wechsel in die abhängige Beschäftigung oft aus einer Vielzahl von Gründen kurzfristig nicht möglich ist.

Der Gesetzgeber hat diesen Konflikt nunmehr erkannt und schafft durch eine Gesetzesänderung in § 127 SGB IV zumindest vorübergehend eine sozialversicherungsrechtliche Entlastung für lehrende Beschäftigte. Insoweit beschloss der Deutsche Bundestag am 30.01.2025 die Einführung des neuen § 127 SGB lV, der eine bis zum 31.12.2026 geltende Übergangsregelung zum Status von Lehrkräften fingiert. Der Bundesrat hat am Freitag, den 14.02.2025 dem Gesetzesentwurf zugestimmt.

Gesetzesinhalt:

Nach § 127 SGB IV wird bei Lehrkräften, welche als Beschäftigte (Scheinselbstständige) im Rahmen einer Betriebsprüfung oder Statusfeststellung qualifiziert wurden, eine Sozialversicherungspflicht erst ab dem 01.01.2027 begründet. Bis zum 31.12.2026 müssen mithin keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden.

Voraussetzung ist, dass die Vertragsparteien bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen sind und die Person, die die Lehrtätigkeit ausübt, zustimmt.

Dies gilt entsprechend, wenn kein entsprechender Bescheid vorliegt, die Parteien gleichwohl von einer selbstständigen Tätigkeit ausgehen und der freie Mitarbeiter einverstanden ist.

Der DSSV steht über die BDA in regem Austausch mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, um rechtsverbindlich zu klären,

  • welche Trainer (Definition „Lehrer“) konkret von dieser Regelung erfasst sind
  • welche Auswirkungen das Gesetz auf bereits bestandskräftige Bescheide hat und ob es diesbezüglich einen Rückzahlungsanspruch auf bereits geleistete Sozialversicherungsbeiträge gibt
  • ob das Studio bei Vorlage bereits bestandskräftiger Statusbescheide im Hinblick auf eine Beschäftigung einen Antrag auf zukünftige Befreiung von der Sozialversicherungspflicht bis zum 31.12.2026 stellen muss
  • wie die ruhend gestellten Verfahren behandelt werden etc.

Wir hoffen, alsbald eine verbindliche Klärung herbeiführen zu können und werden dann umgehend berichten und Handlungsempfehlungen geben.

Des Weiteren werden wir Webinare zu diesem Themenkomplex entwickeln und den DSSV-Mitgliedern zur Verfügung stellen. Im internen Bereich werden wir Checklisten, Formulare und konkrete Handlungsempfehlungen für unsere Mitglieder bereitstellen. Bei den ausstehenden Branchenevents (MTT, Fibo, Aufstiegskongress usw.) beraten wir DSSV-Mitglieder gerne persönlich.