Das Oberlandesgericht Schleswig entschied am 11.12.2023, Az. 6 U 25/23 in einem Fall der Kontaktaufnahme nach erfolgter Kündigung durch den Verbraucher. Konkret ging es um einen Mobilfunkvertrag, der ohne Probleme durch eine Kundin gekündigt wurde, die sich aber jegliche Kontaktaufnahme zur Kundenrückgewinnung verbat. Der Mobilfunkanbieter bestätigte in einem Standardschreiben unter dem Betreff „Ihre Kündigung“ deren Eingang und bat die Kundin darum, sich telefonisch zu melden – wegen „noch ausstehender Fragen zur Vertragsbeendigung“. Da es augenscheinlich aber keine offenen Fragen gab, ist in dem Schreiben nach Auffassung des Gerichts eine unerwünschte Werbung zu sehen, die eine Abmahnung rechtfertigt.
Bedeutung für die Branche:
Zwar bezieht sich die Entscheidung auf die Mobilfunkbranche; sie ist aber analog auch anwendbar auf die Beendigung einer Mitgliedschaft im Studio. Wenn sich also das kündigende Mitglied bei einer unproblematischen Kündigung jegliche weitere Kontaktaufnahme verbietet, sollte dies unbedingt beachtet werden.
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