Energiepreisbremse: Fristverlängerung für zusätzlichen Entlastungsbetrag

Die bisherige Frist zum 30. September 2023 für RLM-Kunden zur Beantragung des zusätzlichen Entlastungsbetrags wurde bis zum 31. Oktober 2023 verlängert. Für die Berechnung des Entlastungskontingents durch die Energiepreisbremsen für Strom und Gas wurde für RLM-Kunden das Jahr 2021 als Referenzjahr festgelegt. RLM-Kunden sind diejenigen, die spezielle RLM-Zähler (für Strom und/oder Gas) besitzen und einen Jahresverbrauch von mehr als 100.000 kWh Strom oder mehr als 1,5 Mio. kWh Gas aufweisen. Bei geringeren Jahresverbräuchen genügt ein sogenannter SLP-Zähler.

Trotz dieser offensichtlichen Problematik des Referenzjahres 2021 hat der Gesetzgeber jetzt für RLM-Kunden lediglich einen zusätzlichen Entlastungsbetrag gewährt, wenn die Gas- und/oder Stromverbräuche im Jahr 2021 mindestens 40 Prozent geringer waren als im Jahr 2019.

Die Frist für den Antrag wurde nun bis zum 31. Oktober 2023 verlängert. Weitere Informationen finden Sie hier sowie in den FAQs.

Kontakt zur Prüfbehörde Energiepreisbremsen
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E-Mail:de_pruefbehoerde_epb@pwc.com
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