Das Verwaltungsgericht (VG) Köln hat entschieden (Urteil vom 16.09.2022 16 K 125/22), dass ein Solo-Selbständiger, der im Rahmen der Corona Soforthilfe im März 2020 Geld erhalten hat, keine Rückzahlung leisten muss.
Der Bewilligungsbescheid vom 28.03.2020 gewährte dem Kläger eine Soforthilfe i. H. v. 9.000 EUR als einmalige Pauschale. In den Nebenbestimmungen wurde eine Rückzahlungsverpflichtung in Aussicht gestellt. Nach der Rückmeldung des Solo-Selbständigen, welche Umsatzeinbußen etc. tatsächlich angefallen waren, hat die Bezirksregierung einen Schlussbescheid erlassen. In diesem wurde festgelegt, dass knapp 6.500 EUR zurückzuzahlen seien.
Der Schlussbescheid ist aufzuheben, so das VG Köln. Den Kläger trifft keine Rückzahlungspflicht. Der erste Bescheid der Bezirksregierung wurde als abschließender und nicht als vorläufiger Bescheid bewertet. Damit ist die Anordnung einer Rückzahlungspflicht per Schlussbescheid nicht möglich.
Begründet wurde das mit dem Wortlaut des Bescheides. Dem Kläger wurde eine „Soforthilfe in Höhe von …“ bewilligt. Von einer Vorläufigkeit wurde an dieser Stelle nichts erwähnt. Das in den Nebenbestimmungen eine mögliche Rückzahlungspflicht genannt wurde, sieht das Gericht als nicht ausreichend an. Im Übrigen wird in der Begründung festgehalten, dass die Behörde nach dem Erlass eines Bescheides nicht mehr frei über die Auslegung der darin verwandten Begrifflichkeiten entscheiden konnte. Es werden mit dem Bescheid Fakten geschaffen, über die man sich nicht nach Ermessen hinwegsetzen kann.
Die weiteren Urteilsgründe finden Sie hier.
Das VG Düsseldorf hat ähnlich entschieden (Urteil vom 16. August 2022 – 20 K 7488/20).
Am VG Köln sind derzeit weitere 400 und am VG Düsseldorf weitere 500 Verfahren anhängig.
Bedeutung für die Branche:
Rechtlich problematisch ist, dass die meisten „Schlussbescheide“ zwischenzeitlich bestandskräftig geworden sind. Damit sind sie unanfechtbar. Allerdings kann die erlassende Behörde die Bescheide abändern. Sollten Sie der Meinung sein, dass auch Ihr Rückzahlungsbescheid rechtswidrig ergangen ist, bleibt auf Grund der Individualität Ihres Falles zu empfehlen, sich mit Ihrem Steuerberater und/oder Rechtsanwalt vor Ort erneut an die Behörde zu wenden. Denkbar wäre ein Antrag auf Aufhebung des jeweils rechtswidrigen Bescheides.
In den vergangenen Wochen wurden wiederholt Webseiten-Inhaber wegen der Nutzung von Google Fonts abgemahnt. Es werden Forderungsschreiben bzw. Abmahnungen versandt, in denen diese wegen angeblicher Datenschutzverletzungen aufgrund der Einbindung der Google -Schriftarten „Google Fonts“ auf ihren Webseiten zu Zahlungen aufgefordert werden.
Die Schreiben kommen von einzelnen (Privat-) Personen aber auch von Anwälten und werden bundesweit versandt. In diesen wird meistens eine Entscheidung des Landgerichts München zitiert (Urteil vom 20.01.2022, AZ.: 3 O 17493/20).
Wenn Sie bereits ein Schreiben mit dem Vorwurf einer Datenschutzverletzung wegen Nutzung von Google Fonts erhalten haben, raten wir, dass Sie den Sachverhalt und die geltend gemachten Forderungen rechtlich prüfen lassen. Der Erhalt eines solchen Schreibens heißt nicht per se, dass Ansprüche bestehen oder die Forderungen berechtigt sind. Es ist rechtlich unklar, ob eine Bagatellgrenze zu beachten ist, unter die ein datenschutzrechtlicher Verstoß durch Nutzung von Google Fonts fallen könnte. Höchstrichterlich ist dies nicht geklärt. Auch das Landgericht München hat diese Frage ausdrücklich offengelassen.
Bedeutung für die Branche
Damit es erst gar nicht zu einer Abmahnung oder etwaigen Forderungsschreiben kommt, prüfen Sie bitte unbedingt, ob Sie Google Fonts in Ihre Webseite eingebunden haben und falls ja, wie dies erfolgt ist. Sollte das noch nicht geschehen sein, wechseln Sie auf die lokal gehostete Google Fonts-Version. Die auf der Webseite verwendeten Schriften sind dann lokal, auf dem eigenen Server der Webseite, gespeichert. Beim Aufruf der Webseite wird keine Verbindung zu einem Google-Server hergestellt und die IP-Adresse nicht an Google übertragen.
Am 7. und 8. Oktober findet der Aufstiegskongress unter dem Motto „Better & Stronger“ wieder live in Mannheim statt.
Alle Fachkräfte der Fitness- und Gesundheitsbranche sind dazu eingeladen, sich über hochaktuelle Themen aus den Bereichen Management, Training, Gesundheit, Ernährung, Coaching und Betriebliches Gesundheitsmanagement auszutauschen und Top-Referenten bei ihren spannenden Vorträgen zuzuhören.
Zusammen mit der fitness MANAGEMENT sind wir am Stand 15 anzutreffen und freuen uns auf den Austausch mit Ihnen!
Auch in der Meeting Area, direkt neben unserem Stand, sind wir, um mit Ihnen ins Gespräch zu kommen. Hier beantworten wir Ihre Fragen rund um den Studioalltag, haben ein offenes Ohr für Ihre aktuellen Ängste und Sorgen und tauschen uns mit Ihnen über alle politischen und aktuellen Themen aus.
Wir freuen uns, Sie zu treffen!
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