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Newsletter vom 26.08.2022

Werbe-E-Mails ohne Zustimmung des Kunden verletzen Persönlichkeitsrechte

Im geschäftlichen Verkehr dürfen Werbe-E- Mails nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Empfängers versandt werden.

Das Amtsgericht München hat im Falle einer nicht eingewilligten E-Mail-Werbung eines Pay-TV Anbieters entschieden, dass dem Beworbenen gegen das Unternehmen ein Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen eines rechtswidrigen Eingriffs in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht zusteht.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt auch vor Belästigungen, die von einer unerwünschten Kontaktaufnahme ausgehen. Die Verwendung von elektronischer Post für die Zwecke der Werbung ohne Einwilligung des Empfängers greift in seine geschützte Privatsphäre ein. Jeder hat das Recht, im privaten Bereich in Ruhe gelassen zu werden.

Selbst wenn der Betroffene Kunde des Unternehmens ist, kann er sich gegen Werbung in dieser Form wehren. (Amtsgericht München, Urt. v. 05.08.2022, Az.142 C 1633/22)

Bedeutung für die Branche:
Fitnessstudios sollten, in der Einwilligung zum Datenschutz, entsprechende Vorkehrungen treffen. Das Mitglied muss aktiv ankreuzen können, dass es Werbeinformationen des Studios wünscht. Für die Rückgewinnung von nicht mehr aktiven Mitgliedschaften ist es sogar erforderlich ankreuzen zu lassen, dass Werbung auch nach Beendigung des Vertrages erwünscht ist. Bei Verstoß kann nicht nur das Mitglied einen Schadensersatzanspruch geltend machen, auch die Datenschutzbehörde kann ein Ordnungswidrigkeitenverfahren einleiten und Bußgelder erheben.

Fragen rund um die Erstattung von Lockdownbeiträgen

Mitgliedsbeiträge sind laut dem Bundesgerichtshof zu erstatten, wenn sie während des Lockdowns eingezogen wurden. Bei individuellen Kompensationsabreden sind Fitnessstudios nicht zur Rückzahlung verpflichtet.

Aufgrund der wiederkehrenden Nachfrage der Mitglieder, haben sich Studios regelmäßig mit Rückforderungsansprüchen auseinanderzusetzen.

Die meistgestellten Fragen und unsere Antworten finden Sie hier.

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