Stand: 07.11.2022 | 10:20 Uhr

Corona Verordnung

Nordrhein-Westfalen

Hinweis: Hier finden Sie die aktuellen Verordnungen der einzelnen Bundesländer. Bitte informieren Sie sich über alle Änderungen, die Ihr Bundesland betreffen und überprüfen Sie, ob Ihr Landkreis oder Ihre Stadt abweichende Verordnungen festgelegt hat. Setzen Sie sich im Zweifel mit Ihrem zuständigen Ordnungs- oder Gesundheitsamt in Verbindung.

Die bekannten und bewährten AHA-Verhaltensregeln werden weiterhin empfohlenAbstand halten, Hygieneregeln beachten und im Alltag eine Maske tragenUnd: Einrichtungen mit Besucher- oder Kundenverkehr sind verpflichtet, bestimmte Lüftungs- und Hygieneregeln umzusetzen. Weitere Informationen sind in der Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzregeln“ zur Corona-Schutzverordnung insbesondere für Betriebsinhaberinnen und -inhaber zusammengefasst. Sie steht auf der Übersichtsseite zu den rechtlichen Regelungen während der Corona-Pandemie

§ 2 Eigenverantwortung, Empfehlungen, Begriffsbestimmung

(1) Jede in die Grundregeln des Infektionsschutzes einsichtsfähige Person ist angehalten, sich so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen unangemessenen Infektionsgefahren aussetzt. Hierzu sollen die allgemeinen Verhaltensregeln zu Abstand, Hygiene und Masken (sogenannte AHA-Regeln) in allen Lebensbereichen angemessen eigenverantwortlich und solidarisch beachtet werden. Eine Beachtung der in Anlage 1 zusammengefassten Hygiene- und Infektionsschutzempfehlungen unterstützt einen angemessenen Infektionsschutz.

(2) Betreiberinnen und Betreiber von Einrichtungen und für Angebote verantwortliche Personen wird empfohlen, die bisher für diese Angebote entwickelten Hygienekonzepte weiter aufrecht zu erhalten beziehungsweise an das jeweils aktuelle Infektionsgeschehen anzupassen und die in Anlage 2 zusammengefassten Hygiene- und Infektionsschutzempfehlungen zu berücksichtigen und so die Eigenverantwortung aller teilnehmenden Personen zu unterstützen.

(3) Die Festlegung zusätzlicher verbindlicher Hygienemaßnahmen, Zugangsregelungen und ähnlicher Schutzmaßnahmen, zum Beispiel Maskenpflicht, kann im Rahmen des Hausrechts und der Veranstalterverantwortung erfolgen.