Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe DSSV-Mitglieder,
am vergangenen Freitag fand der Bund-Länder-Austausch statt.
Für die Fitness- und Gesundheitsbranche wurden keinerlei weithergehende Beschränkungen festgelegt. Wir warten nun auf die, von Gesundheitsminister Lauterbach, angekündigte Muster-Verordnung des Bundes und die Umsetzung der Gespräche auf Landesebene.
Der Bundeskanzler und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder werden am 24. Januar 2022 erneut zusammenkommen, um über die Lage zu beraten.
Ebenso wurden die FAQs zur Überbrückungshilfe IV am Freitag verkündet. Seit heute kann die Überbrückungshilfe IV beantragt werden. Wir haben wiederholt Kontakt zum BMWi (Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz) aufgenommen und unseren Unmut über die hohen Zugangshürden der Hilfe bekundet, da diese als realitätsfern einzuordnen sind.
Als neuer Gesundheitspartner steht Ihnen ab sofort Deutschlands drittgrößter Krankenversicherer, die DAK-Gesundheit, zur Verfügung. Die DAK-Gesundheit unterstützt Sie und Ihre Mitglieder mit exklusiven Konditionen, sowohl beim Gesundwerden als auch beim Gesundbleiben. Alle weiteren Informationen zu den Leistungen finden DSSV-Mitglieder hier.
Im Interview stellt sich Ihre Ansprechpartnerin Frau Steffens vor und gibt einen Überblick über die verschiedenen Leistungen. Hier finden Sie das komplette Interview.
Wie bereits am Freitag mitgeteilt, kann ab sofort die neue Überbrückungshilfe IV für die Fördermonate Januar bis März 2022 kann beantragt werden. Wie bei den Vorgängerhilfen können die Anträge über die Internetplattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de über prüfende Dritte gestellt werden. Bereits in den nächsten Wochen würden erste Abschlagszahlungen ausgezahlt, erklärte der neue Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck gegenüber der Deutschen Presse-Agentur. Anders als bei der Überbrückungshilfe III werden nicht mehr maximal 100, sondern nur noch maximal 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet.
Positiv – eine Forderung des DSSV wurde in der Überbrückungshilfe IV berücksichtigt: Zu den förderfähigen Hygienemaßnahmen gehören künftig auch Sach- und Personalkosten für die Umsetzung der Corona-Zutrittsbeschränkungen – unabhängig davon, ob diese durch eigenes Personal oder durch die Beauftragung eines Dienstleisters anfallen.
Wichtige Punkte im Überblick:
Antragsberechtigung
Förderhöhe
Die Fixkostenerstattung ist auf maximal 90 Prozent beschränkt.
im Fördermonat im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019 oder der alternativen Vergleichsmöglichkeit.
Förderfähige Hygienemaßnahmen (laut Anhang 3 der FAQ,)
Sach- und Personalkosten für die Umsetzung von Corona-Zutrittsbeschränkungen. Diese Personalkosten sind förderfähig unabhängig davon, ob diese Kosten intern (durch eigenes Personal) oder extern (durch Beauftragung eines Dienstleisters) angefallen sind. Kosten können wie auch sonst in der Überbrückungshilfe in keinem Fall doppelt in Anschlag gebracht werden.
Umsatz-Vergleichszeiträume für Junge Unternehmen
Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. September 2021 gegründet worden sind, Soloselbständige oder selbständige Angehörige der freien Berufe, die ihre selbständige oder freiberufliche Tätigkeit zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. September 2021 aufgenommen haben, können als Vergleichsumsatz wahlweise den durchschnittlichen monatlichen Umsatz des Jahres 2019, den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz in den Monaten Juli bis September 2021 in Ansatz bringen.
Eigenkapitalzuschuss
Antragsberechtigte mit einem monatlichen Umsatzeinbruch von durchschnittlich mindestens 50 Prozent im Dezember 2021 und Januar 2022 erhalten einen Eigenkapitalzuschuss von 30 Prozent auf die Summe der Fixkostenerstattung nach Nummern 1 bis 11 für jeden Fördermonat, in dem sie antragsberechtigt sind.
Aufgrund der hohen Dynamik des Infektionsgeschehens kommt es häufiger vor, dass Beschäftigte (ohne arbeitsunfähig erkrankt zu sein) wegen einer Quarantäneanordnung nicht arbeiten dürfen.
Wenn dadurch ein Verdienstausfall eintritt, wird den Mitarbeitenden ein Entschädigungsanspruch gewährt. Nach der Gesetzessystematik zahlen dann die Studios ihren Arbeitnehmern, die jeweilige Entschädigung aus und stellen anschließend einen Antrag auf Erstattung bei der Behörde. Deshalb müssen die Studios über die Voraussetzungen, Grenzen und die Höhe der Entschädigungsansprüche, die in § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) geregelt sind, informiert sein. Eine Entschädigung wird nicht gewährt, wenn Ungeimpfte in Quarantäne müssen und die empfohlene Impfung die Quarantäne hätte verhindern können. Der Arbeitgeber muss dann keine Gehaltsfortzahlung leisten.
Nach den vom Bundesgesundheitsministerium aktualisierten FAQ werden Entschädigung für Verdienstausfall nach § 56 Abs. 1 IfSG gewährt, wenn eine Person als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern einem Tätigkeitsverbot oder einer Absonderung unterworfen wird bzw. sich aufgrund einer Rechtsverordnung selbst absondert.
Eine Entschädigung für Verdienstausfall kann aber auch dann gewährt werden, wenn sich eine Person vor der Anordnung einer Absonderung vorsorglich selbst absondert, wenn zu diesem Zeitpunkt eine entsprechende behördliche Anordnung hatte erlassen werden können. Für die ersten sechs Wochen wird die Entschädigung in voller Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Mit Beginn der siebten Woche werden von der Behörde nur noch 67 Prozent des entstandenen Verdienstausfalls erstattet!
Aktualisierte FAQ des Bundesgesundheitsministerium finden Sie hier.
Im Mitglieder-Login stehen Ihnen ab sofort wieder die Gehaltsrichtlinien des DSSV für das Jahr 2022 zur Verfügung. Neben der Anpassung des Mindestlohns, gab es kleinere Änderungen in einzelnen Vergütungspositionen.
Hier finden Sie den Download der Gehaltsrichtlinien.
© 2023 DSSV e.V.
Gerne beantworten wir Ihnen alle Fragen.
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