Die in dieser Satzung genannten Personenbezeichnungen umfassen gleichermaßen die männliche und die weibliche Form sowie das diverse Geschlecht. Die sich aus dieser Satzung ergebenden Ämter stehen Männern und Frauen sowie den Angehörigen des diversen Geschlechts offen. Lediglich aus Gründen der Übersichtlichkeit und der einfacheren Lesbarkeit wurde nur die männliche Form verwendet.
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
§ 2 Ziel und Zweck des Verbandes
Der DSSV organisiert als Arbeitgeberverband die kommerziellen Sportstudios, Fitness-, Gesundheits-, EMS-, Wellness- und Racketanlagen als Mitglieder, um die fachlichen und wirtschaftlichen Interessen seiner ihm angeschlossenen Mitglieder auf Bundesebene zu organisieren. Darüber hinaus vertritt der DSSV die sozialpolitischen und arbeitsrechtlichen Belange seiner Mitglieder.
§ 3 Aufgaben des Verbandes
Zur Erreichung dieser Ziele stellt sich der DSSV die folgenden Aufgaben:
§ 4 Neutralität des DSSV
Der DSSV ist parteipolitisch, ethnisch und konfessionell neutral.
§ 5 Mitgliedschaft
§ 6 Die Organe des Verbandes sind:
§ 7 Mitgliederversammlung
§ 8 Verfahrensvorschriften für Mitgliederversammlungen
§ 9 Der Vorstand und der erweiterte Vorstand
§ 10 Aufgaben des 1. Vorsitzenden
§ 11 Kassen- und Rechnungsprüfung
Die Prüfung der Finanzen des Vereins erfolgt durch mindestens einen Kassenprüfer. Aufgabe des oder der Kassenprüfer ist die Prüfung, ob die Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß aufgezeichnet wurden
und die Mittel des DSSV wirtschaftlich verwendet worden sind, ob die Ausgaben sachlich begründet, rechnerisch richtig und belegt sind und ob die Ausgaben die gegebenenfalls in einem Haushaltsplan festgelegten Ansätze überschreiten. Sofern die Kassenprüfer Beanstandungen haben, ist der Vorstand darüber unverzüglich zu unterrichten. Der Mitgliederversammlung ist seitens des Vorstandes Rechenschaft abzulegen und das Ergebnis der Prüfung durch einen schriftlichen Bericht des oder der Kassenprüfer, welcherzum Protokoll der Mitgliederversammlung zu nehmen ist, mitzuteilen.
§ 12 Aufsichtsrat
§ 13 Beschaffung der finanziellen Mittel
§ 14 Auflösung
Die Auflösung des DSSV kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und mit mindestens 75 Prozent der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließt. Das Vermögen des Verbandes fällt bei Auflösung der Stiftung Deutsche Sporthilfe zu.
§ 15 Gerichtsstand
Für alle Verpflichtungen der Mitglieder gegenüber dem Verband gilt als Gerichtsstand Hamburg.
§ 16 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung des DSSV trat mit Datum vom 12. April 1984 in Kraft. Geändert zuletzt durch die Mitgliederversammlung am 13.12.2022.
© 2023 DSSV e.V.
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